Österreich ist heute das bessere Deutschland, das wissen wir. Aber ist es auch die bessere Schweiz? Österreich wird immer mehr als Alternative zur Schweiz gehandelt, wenn es darum geht, den Wohnsitz aus Deutschland weg zu verlegen. Inwieweit trifft das zu? Hier ein Vergleich beider Länder aus der Sicht das deutschen Steuerzahlers.
Voraussetzung dafür, daß ein Wohnsitz in der Schweiz oder in Österreich Sinn macht, ist Wegzug und Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Der Betreffende muss dafür sorgen, daß die unbeschränkte deutsche Besteuerung durch den Wegzug wirklich beendet wird. Das setzt voraus daß es in Deutschland keinen weiteren Wohnsitz gibt, also der Lebensmittelpunkt wirklich ins Ausland verlegt wird.
Wohin als Deutscher, wenn es vor allem um die Steuer geht?
Zur Frage des Besteuerungsrechts sind die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz und Österreich zu beachten. Beurteilt man die beiden Abkommen, so stellen Sie fest, daß das Abkommen mit Östereich bei der Frage des Wohnsitzes mehr Spielraum läßt. Bei einem Wegzug in die Schweiz muß prinzipiell empfohlen werden, alle Brücken nach Deutschland abzubrechen, um dort der unbeschränkten Steuerpflicht zu entkommen. Bereits die Möglichkeit, jederzeit bei einem Bekannten oder Verwandten das Gästebett zu benutzen, kann im Extremfall bewirken, daß die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht auflebt bzw. nie aufgegeben wurde. Im Verhältnis mit Österreich lässt das DBA unter bestimmten Gegebenheiten die Möglichkeiten offen, einen Zweitwohnssitz in Deutschland zu behalten, ohne dabei in Deutschland vollumfänglich steuerpflichtig zu werden.
Fazit: Im Falle Österreich, besteht mehr Flexibilität in der Gestaltung der Wohnsitzfrage.
Die allgemeine Besteuerung von Privatpersonen
Werden Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nach Österreich oder in die Schweiz verlagert, so gilt in beiden Ländern das Welteinkommensprinzip. Alle weltweiten Einkünfte (Zinserträge, Dividenden, Erwerbseinkommen etc.) unterliegen grundsätzlich im Wohnsitzland der Einkommensbesteuerung.
Österreichs Einkommensteuertarif ist ein progressiver Stufentarif. Seit 2005 gelten neue Steuersätze. Beispiel: Bei Jahreseinkommen
bis 11000 = 0 Prozent
bis 25.000 Euro = 23 Prozent und
ab 51.001 Euro = 50 Prozent.
Die genannten Prozentzahlen sind nur Beispiele. Für Einkommen zwischen 10 und 51.000 Euro gibt es viele Zwischenstufen.
Auch in der Schweiz ist die Steuerbelastung progressiv gestaltet und abhängig vom Wohnsitzkanton (föderalistisches System). Die maximale Gesamtbelastung in Bund und Kanton in einem der günstigsten Kantone (etwa Kanton Schwyz) kann etwa bei 20 Prozent liegen, bei einem Maximalsatz ab Einkommen von ca. 360.000 Franken (Kanton). Zusätzlich fällt die kantonale Vermögensteuer an, die sich im Promillebereich bewegt.
Fazit: Österreich ist im Vergleich zur Schweiz in dieser Beziehung ein Hochsteuerland!
Österreichs Kapitalertragsteuer für den Ruhesitz
Ausgenommen von der klassischen österreichischen Einkommensbesteuerung sind die Kapitalertragsteuern in Höhe von 25 Prozent. Darunter fallen Zinserträge, Dividenden und Kapitalgewinne, zum Beispiel Aktiengewinne. Durch Zahlung der 25 Prozent ist die Einkommensteuer abgegolten.
Fazit: Will der Wegzugswillige nach seiner Wohnsitznahme in Österreich nicht mehr erwerbsfähig sein und lediglich von den Erträgen (Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne) aus seinem Vermögen leben, so bietet Österreich eine gute Alternative zur Schweiz und kommt nahe an die tiefste Einkommensbesteuerung in der Schweiz in Höhe von 20 Prozent heran.
Allerdings muss angemerkt werden, daß Aktiengewinne in der Schweiz steuerfrei sind und dieser Vergleich der Steuersätze nicht ganz korrekt ist. Wichtig sind letztlich die für die Einkommensteuer relevanten Berechnungsgrundlagen. Bei der Kapitalertragsteuer in Österreich werden für die Berechnung der Steuer die Bruttoerträge zugrunde gelegt. In der Schweiz dagegen können Erträge aus Vermögen über diverse Abzüge (Hypothekenzinsen, Beiträge zur Sozialversicherung und für die Krankenkasse) reduziert werden. Dazu kommt, daß in den meisten Kantonen und im Bund Dividenden von qualifizierten Beteiligungen privilegiert besteuert werden (Reduktion um 40 Prozent im Bund, in einigen Kantonen um 50 oder mehr).
Je nach Vermögen und Einkommen kann die Steuerbelastung in der Schweiz sogar weit unter 20 Prozent liegen, womit unter dem Strich auch bei diesem Vergleich die Schweiz die klar besseren Voraussetzungen bietet.
Schweiz: Keine Besteuerung von Aktiengewinnen!
Kapitalgewinne: (Gewinne auf Beteiligungen juristischer Personen/Aktien-/Aktien/GmbH-Anteile) sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Ein Privatier, der ausschließlich von Aktiengewinnen lebt, wird in der Schweiz lediglich die kantonale Vermögensteuer bezahlen müssen (Ausnahme ist der gewerbliche Wertschriftenhandel).
In Österreich gilt bei Beteiligungsveräusserungen der halbe Steuersatz – maximal also 25 Prozent. Es muß darauf hingewiesen werden, daß die Besteuerung von ausländischen (also nicht schweizer, bzw nicht österreichischen) Beteiligungen, zum Beispiel also deutsche Beteiligungen, nach dem jeweiligen DBA zu beurteilen ist. Zum Beispiel unterliegt die Veräußerung einer deutschen Beteiligung nach Wohnsitznahme in der Schweiz weiterhin der deutschen Besteuerung, falls diese Veräußerung innerhalb von 5 Jahren nach Wegzug (plus Wegzugjahr) erfolgen würde.
Schweizer Besonderheit: Pauschal-Besteuerung für reiche Ausländer
Ausländer, die in der Schweiz ihren Wohnsitz nehmen und auf Schweizer Boden keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben bzw. in Zukunft ausüben werden, können eine Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) beantragen. Die für die Einkommensteuer relevante Berechnungsgrundlage wird einfach nach dem Lebensaufwand ermittelt. Inzwischen wird nur noch das Fünffache der Jahresmiete oder des Eigenmietwerts der selbst genutzten Wohnung als Grundlage zur Versteuerung herangezogen.
Die Pauschalbesteuerung ist in den letzten Jahren politisch stark unter Druck geraten. Darauf haben Bund und Kantone reagiert und die Mindestberechnungsgrundlage erhöht. Ab 2014 wird der minimale Lebensaufwand am siebenfachen Eigenmietwert bzw. Jahresmiete gemessen. Unabhängig davon müssen Mindestberechnungsgrundlagen für das steuerbare Einkommen (üblich: 400.000 Franken) und für das steuerbare Vermögen (üblich 8 Mio Franken) beachtet werden und die Pauschalbesteuerung weiter ein wesentlicher Standortvorteil für reiche Zuzügler bleiben. Im Kanton Zürich wurde die Pauschbesteuerung abgeschafft.
Fazit: Diese Schweizer Besonderheit, Besteuerung nach Aufwand, durchbricht das Welteinkommens- und Weltvermögensprinzip und ist für vermögende Personen mit einem Kapitalvermögen von mindestens acht Mio Euro oder ausländischem Erwerbseinkommen in Höhe von rund 400.000 Euro immer noch sehr attraktiv und sicher die bessere im Vergleich zu Österreich.,
Preiswert erben mit einem Wohnsitz in Österreich
In der Schweiz gilt der Grundsatz, daß die kantonale Erbschaftsteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers zu bezahlen ist. Ehegatten und direkte Nachkommen zahlen praktisch in keinem Kanton Erbschaftsteuer.
Allerdings sehen die für die Schweiz anzuwendenden internationalen Steuerregeln vor, daß der Erbe mit Wohnsitz Deutschland der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Zusätzlich unterliegt auch der Erblasser im ersten Jahr des Wegzuges plus fünf weitere Jahre der unbeschränkten Erbschaftsteuer in Deutschland.
Verstirbt der Wegziehende während dieser Frist, so ist sein weltweites Vermögen voll mit der deutschen Erbschaft belastet. Der Weggezogene bzw. seine Erben profitieren in diesem Fall nicht vom Steuersatz der Schweiz.
Anders ist die Beurteilung bezüglich des beweglichen Vermögens mit Österreich: Nach dem DBA zwischen Deutschland und Österreich kommt das Erbschaftsteuerrecht jenes Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes steuerlich ansässig war.
Dieser Grundsatz ist äusserst attraktiv, wenn der Erblasser den ersten Wohnsitz in Österreich hatte und zu Lebzeiten vor allem die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent bezahlt hat. Mit der Bezahlung dieser Steuer zu Lebzeiten ist grundsätzlich die Erbschaftsteuer auf diese Vermögen in vollem Umfang abgegolten.
Diese Endbesteuerungswirkung gilt, wenn der Erblasser seine Ansässigkeit (Lebensmittelpunkt laut DBA in Österreich hatte, auch wenn die Erben ihren Wohnsitz in Deutchland haben. Das Abkommen zwischen Österreich und Deutschland sieht in diesem Fall eine Freistellung vor.
Fazit: Was die Planung der Erbschaftsteuer vor einer Wohnsitzverlegung betrifft, ist Österreich gegenüber der Schweiz klar im Vorteil. Wollen Sie als Deutscher Ihr Vermögen für die nächste Generation sichern, so ist Österreich im Vergleich meist die bessere Lösung. Wer dagegen schon zu Lebzeiten von niedrigen Steuersätzen profitieren will, wird dagegen in die Schweiz ziehen, seine Erben (siehe Müller-Milch) mitnehmen und hoffen, daß er nicht innerhalb von fünf Jahren plus Wegzugsjahr verstirbt.
Österreich macht Zweitwohnsitz in Deutschland möglich
Fazit: Die Einkommensteuer ist in der Schweiz zweifellos niedriger als in Österreich. Außerdem bietet die Schweiz für Ausländer, die nicht auf Schweizer Boden erwerbstätig sein wollen, in vielen Kantonen den attraktiven Sonderfall der Pauschalbesteuerung an.
Kann sich ein Deutscher dagegen nicht komplett von Deutschland lösen, ist Österreich vorzuziehen, wegen der Möglichkeit, dort einen Zweitwohnsitz beizubehalten. Geht es dem Umzugswilligen vorwiegend um die richtige Planung der Erbschaftsteuer, ist Österreich in Zusammenhang mit dem beweglichen Vermögen die steuergünstigste Lösung.
Autorisierte Quelle: Leben im Ausland